Prüfung und optionale Korrespondenz mit Ihrem Vermieter durch einen Rechtsanwalt
Preis Leistungspaket: €180,00
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Mehr Familienbeihilfe erhalten
Arbeiten Sie in Österreich und haben Kinder, die dauerhaft im Ausland leben? Wir lassen überprüfen, ob Sie Anspruch auf eine höhere Familienbeihilfe haben.
Arbeiterkammer.at: "Die Familienbeihilfe wird an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnstaates des Kindes angepasst (Indexierung). Für viele ArbeitnehmerInnen bedeutet dies eine Kürzung dieser Leistungen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission und einiger Mitgliedstaaten sowie namhafter EuroparechtsexpertInnen verstößt dieses Gesetz jedoch in mehrfacher Hinsicht gegen bestehende europäischen Verträge und Gesetze."
Sammelverfahren
ohne Kostenrisko
So funktioniert's
1 ‣ Füllen Sie unser kostenloses Online-Formular aus, wenn Sie in Österreich arbeiten und Kinder haben, die dauerhaft in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat leben. Die gesetzliche Anpassung der Familienbeihilfe an die Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, ist nach Ansicht vieler Experten rechtswidrig.
2 ‣ Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, finanzieren wir Ihnen eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Diese holt den verbleibenden Geldbetrag, den Sie ohne Indexierung bekommen hätten, notfalls gerichtlich zurück (bis zu mehreren Tausend Euro).
3‣ Nach erfolgreicher Beendigung des Verfahrens erhalten Sie Ihr Geld abzüglich unserer Erfolgsprovision zurück. Im Falle einer Niederlage übernehmen wir sämtliche Verfahrenskosten (z.B. Rechtsvertretungskosten) und Sie zahlen nichts.
"EU-Kommission klagt Österreich bei EuGH wegen Familienbeihilfe-Indexierung"
vom 14.05.2020
"Nicht mit EU-Recht vereinbar: Indexierung der Familienbeihilfe"
vom 27.03.2018
Ihre Vorteile mit uns
✔ Kein Kostenrisiko, weil wir nur im Erfolgsfall eine risikoabhängige Erfolgsprovision des erstrittenen Betrages erhalten und im Falle einer Niederlage sämtliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen.
✔ spezialisierte Rechtsanwälte, die sich aufgrund der Vielzahl an Glückspiel-Verfahren im Rahmen der Prozessfinanzierung bestens mit der Rechtslage und der Praxis auskennen.
✔ geringer Aufwand, weil Sie Teil eines Sammelverfahrens werden und wir als langjähriger Prozessfinanzierer zeiteffiziente Automatisierungslösungen entwickelt haben.
Rechtliche Grundlagen
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Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnstaates des Kindes angepasst. Der Fachbegriff dafür heißt Indexierung. Für viele ArbeitnehmerInnen bedeutet dies eine Kürzung und für einige eine Erhöhung dieser Leistungen.
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Nach Ansicht der Europäischen Kommission und einiger Mitgliedstaaten sowie namhafter Europarechtsexperten verstößt diese Gesetzesänderung jedoch in mehrfacher Hinsicht gegen bestehende europäischen Verträge und Gesetze. Die Europäischen Kommission hat deswegen am 24.1.2019 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
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Der Grundbetrag der Familienbeihilfe beträgt derzeit 114 Euro. Die Tabelle (rechts) enthält die Beträge, die es für Kinder in bestimmten Länder gibt (Betrag in Euro).
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Der dadurch verursachte Schaden kann sich auf mehrere Tausend Euro belaufen. Sollte diese Bestimmung für europarechtswidrig erklärt werden, kann dieses Geld zurückgefordert werden.
Fragen & Antworten
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Was kostet die Dienstleistung?6% des erzielten Entschädigungsbetrages, wenn die Entschädigung unmittelbar nach Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. nach erstem Deckungsantrag durch eine etwaige Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlt wird. 25% des erreichten Entschädigungsbetrages, wenn zur Durchsetzung der Ansprüche weitere rechtliche Schritte ergriffen werden müssen. Sollte das Verfahren nicht erfolgreich beendert werden, übernehmen wir sämtliche Verfahrenskosten und berechnen Ihnen keine Provision.
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Welche Rolle spielt die Padronus Prozessfinanzierung?Padronus ist eine Marke des Prozessfinanzierers Mietheld GmbH, welche Rechtsanwaltskanzleien zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche finanziert.
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Ist eine Prüfung meiner möglichen Ansprüche kostenlos möglich?Ja. Füllen Sie unsere unverbindliches Formular aus, anschließend überprüfen wir Ihren Anspruch kostenlos und erklären Ihnen die möglichen nächsten Schritte.
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Wer ist anspruchsberechtigt?Mögliche Teilnehmer sind Beherbergungs- und Seilbahnunternehmen, die ihren Betrieb einstellen mussten und ihren Standort im Zuständigskeitsbereich einer der folgenden Bezirkshauptmannschaften haben: TIROL: BH Kitzbühel, BH Landeck, BH Reutte, BH Imst, BH Schwaz, BH Lienz, BH Kufstein, BH Innsbruck. SALZBURG: BH Zell am See, BH St. Johann im Pongau, BH Tamsweg, BH Hallein, BH Salzburg Stadt. KÄRNTEN: BH Feldkirchen, BH Villach-Land, BH Hermagor, BH Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, BH Klagenfurt Land, BH Klagenfurt Stadt. VORARLBERG: BH Bludenz, BH Bregenz , BH Dornbirn, BH Feldkirch.
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Auf welcher Grundlage bestehen Entschädigungsansprüche?Auf § 32 des Epidemiegesetzes, das wie folgt lautet: (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. (4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. (5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.