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Verluste bei Online-Casinos zurückholen

»Die meisten Online‐Casinos operieren illegal. Selbst die bekannten Anbieter arbeiten ohne gültige Konzession. Geschädigte können ihre Verluste auf dem Klageweg über die Gerichte zurückholen.« KURIER
 

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Sammelverfahren
ohne Kostenrisko

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BEKANNT AUS

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So Funktionierts

So funktioniert's

1 ‣ Alle Casino-Anbieter bis auf win2day haben in Österreich keine Konzession; das verlorene Geld kann gerichtlich zurückgeholt werden (OGH 4 Ob 124/17 i).  Füllen Sie unser kostenloses Online-Formular aus und wir überprüfen, ob wir die Durchsetzung Ihrer Ansprüche finanzieren können. Voraussetzungen sind Gesamt-Spielverluste pro Anbieter über EUR 10.000,00 (ausbezahlte Gewinne müssen abgezogen werden) ab dem 1.1.2000. Mögliche Spiele: Slots, Roulette, Poker (etc.). Sportwetten nicht möglich.

2 ‣ Nach positiver Prüfung und Übermittlung aller Unterlagen  finanzieren wir eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, welche Ihr verlorenes Geld beim Online-Casino zurückholt. 

3‣ Nach erfolgreicher Beendigung des Verfahrens erhalten Sie Ihre Glücksspiel-Verluste abzüglich unserer Erfolgsprovision zurück. Im Falle einer Niederlage übernehmen wir sämtliche Verfahrenskosten (z.B. Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten) und Sie zahlen nichts.

Illegalen Online‐Casinos droht in Österreich Klagewelle

"Illegalen Online-Casinos droht in Österreich Klagewelle"vom 01.09.2020 

Zweite Chance für unglückliche Online-Glücksspieler

"Zweite Chance für unglückliche Online-Glücksspieler" vom 07.03.2018
 

Das sagen unsere Kunden

Wie funktioniert Padronus?

Vorteile

Ihre Vorteile mit uns

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✔ Kein Kostenrisiko, weil wir nur im Erfolgsfall eine risikoabhängige Erfolgsprovision des erstrittenen Betrages erhalten und im Falle einer Niederlage sämtliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen.  Wenn Sie einen Anwalt  auf eigene Faust hingegen beauftragen, tragen Sie je nach Streitwert Kosten von mehreren Tausend bzw. Zehntausenden Euro. Die Anbieter sind aufgrund Ihrer Ortsansässigkeit in Malta, Gibraltar etc. meist schwer zu fassen und die Einbringlichkeit der Verluste kann manchmal durchaus unmöglich sein. 

✔ spezialisierte Rechtsanwälte, die sich aufgrund der Vielzahl an Glückspiel-Verfahren im Rahmen der Prozessfinanzierung bestens mit der Rechtslage und der Praxis auskennen.  Die bisherige Erfolgsquote liegt bei über 90%.

✔ geringer Aufwand, weil Sie Teil eines Sammelverfahrens werden und wir als langjähriger Prozessfinanzierer zeiteffiziente Automatisierungslösungen entwickelt haben. Wir finanzieren bereits Tausende Gerichtsverfahren gegen Online-Casinos. 

Hintergrund

Rechtliche Grundlagen

  • Österreich hat ein Glücksspielmonopol. Die einzige staatliche Online-Glücksspiel-Lizenz besitzt Casino Austria AG mit Ihrer Marke win2day.at; allen anderen Unternehmen ist das Anbieten von Online-Casinospielen untersagt (OGH  4 Ob 124/17 i).

  • Die illegalen Anbieter begründen die vermeintliche Legalität ihres Angebots in Österreich mit der Dienstleistungsfreiheit in der EU. Der österreichische Verfassungsgerichtshof und auch der Oberste Gerichtshof haben jedoch in mehreren Urteilen der letzten Jahre ausgesprochen, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen Unionsrecht verstößt und daher gültig ist. 

  • Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden ist, ist rückforderbar. Mit einer Klage gegen das Glücksspielunternehmen können Spieler daher sämtliche Verluste der letzten 30 Jahre zurückfordern.

  • Ausgenommen hiervon sind Verluste bei Sportwetten, da diese aus rechtlicher Perspektive kein Glücksspiel darstellen. Online-Poker hingegen zählt als Glücksspiel und entsprechende Verluste könne zurückfordert werden.

  • Voraussetzung dafür ist, dass der Spieler aus Österreich ist und seine Verluste nachweisen kann. Es muss sich um einen Gesamtverlust handeln; ausgezahlte Gewinne müssen daher abgezogen werden.

  • Zu diesem Zweck sollten Kreditkartenabrechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege und sonstige Beweise gesichert werden. Bei den meisten Anbietern ist  eine Aufstellung der Ein- und Auszahlung ersichtlich oder wird auf Anfrage bereitgestellt. 

  • Verluste nach Beauftragung von Padronus können nicht berücksichtigt werden. Eine weitere Glücksspieltätigkeit nach Beauftragung von Padronus kann zur Niederlage des Verfahrens führen.

Fragen

Fragen & Antworten

  • Was kostet die Dienstleistung?
    6% des erzielten Entschädigungsbetrages, wenn die Entschädigung unmittelbar nach Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. nach erstem Deckungsantrag durch eine etwaige Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlt wird. 25% des erreichten Entschädigungsbetrages, wenn zur Durchsetzung der Ansprüche weitere rechtliche Schritte ergriffen werden müssen. Sollte das Verfahren nicht erfolgreich beendert werden, übernehmen wir sämtliche Verfahrenskosten und berechnen Ihnen keine Provision.
  • Welche Rolle spielt die Padronus Prozessfinanzierung?
    Padronus ist eine Marke des Prozessfinanzierers Mietheld GmbH, welche Rechtsanwaltskanzleien zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche finanziert.
  • Ist eine Prüfung meiner möglichen Ansprüche kostenlos möglich?
    Ja. Füllen Sie unsere unverbindliches Formular aus, anschließend überprüfen wir Ihren Anspruch kostenlos und erklären Ihnen die möglichen nächsten Schritte.
  • Wer ist anspruchsberechtigt?
    Mögliche Teilnehmer sind Beherbergungs- und Seilbahnunternehmen, die ihren Betrieb einstellen mussten und ihren Standort im Zuständigskeitsbereich einer der folgenden Bezirkshauptmannschaften haben: TIROL: BH Kitzbühel, BH Landeck, BH Reutte, BH Imst, BH Schwaz, BH Lienz, BH Kufstein, BH Innsbruck. SALZBURG: BH Zell am See, BH St. Johann im Pongau, BH Tamsweg, BH Hallein, BH Salzburg Stadt. KÄRNTEN: BH Feldkirchen, BH Villach-Land, BH Hermagor, BH Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, BH Klagenfurt Land, BH Klagenfurt Stadt. VORARLBERG: BH Bludenz, BH Bregenz , BH Dornbirn, BH Feldkirch.
  • Auf welcher Grundlage bestehen Entschädigungsansprüche?
    Auf § 32 des Epidemiegesetzes, das wie folgt lautet: (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. (4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. (5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
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