Prüfung und optionale Korrespondenz mit Ihrem Vermieter durch einen Rechtsanwalt
Preis Leistungspaket: €180,00
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Entschädigung für Tourismusbetriebe in Skigebieten
BEHERBERGUNGS- & SEILBAHNBETRIEBE IN SALZBURG, TIROL, KÄRNTEN & VORARLBERG
Wir lassen Ihre Entschädigungsansprüche auf Grundlage des Epidemiegesetzes (insb. § 32) gegenüber der Republik Österreich (ggf. über alle Instanzen) einklagen.
OHNE KOSTENRISIKO
ANSPRÜCHE DURCHSETZEN
‣ Rund um den 15. März 2020 wurde die Schließung etlicher Beherbergungs- und Seilbahnbetriebe von Bezirkshauptmannschaften in Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg verordnet.
‣ Die Verordnungen wurden ausdrücklich auf Grundlage des Epidemiegesetzes und vor Inkrafttreten des COVID-19 Gesetzes erlassen.
‣ § 32 Epidemiegesetz "Vergütung für den Verdienstentgang" sieht einen Entschädigungsanspruch für Unternehmen vor, die aufgrund der Verordnungen einen finanziellen Schaden erlitten haben.
‣ Laut Bundesregierung werden die Entschädigungsansprüche u.A. durch die Errichtung des Härtefallfonds befriedigt. Aus Sicht unserer Anwälte steht dieser jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich erlittenen Schaden, welcher gemäß Epidemiegesetz die Bemessungsgrundlage der Entschädigungsansprüche darstellt.
‣ Als Prozessfinanzierer bieten wir daher die Teilnahme an einem Sammelverfahren zur Durchsetzung der gesetzlich zustehenden Entschädigungsansprüche an.
‣ Dabei beauftragen wir eine Rechtsanwaltskanzlei zur Geltendmachung ihrer Ansprüche und wenn notwendig zur Vollziehung des Instanzenzuges bis zum Verfassungsgerichtshof.
‣ Wir übernehmen das gesamte Prozesskostenrisiko und erhalten nur im Erfolgsfall eine Provision Ihres Anspruches.
‣ Mögliche Teilnehmer sind Beherbergungs- und Seilbahnunternehmen, die ihren Betrieb einstellen mussten und ihren Standort im Zuständigskeitsbereich einer der folgenden Bezirkshauptmannschaften haben: TIROL: BH Kitzbühel, BH Landeck, BH Reutte, BH Imst, BH Schwaz, BH Lienz, BH Kufstein, BH Innsbruck. SALZBURG: BH Zell am See, BH St. Johann im Pongau, BH Tamsweg, BH Hallein, BH Salzburg Stadt. KÄRNTEN: BH Feldkirchen, BH Villach-Land, BH Hermagor, BH Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, BH Klagenfurt Land, BH Klagenfurt Stadt. VORARLBERG: BH Bludenz, BH Bregenz , BH Dornbirn, BH Feldkirch.
"Nach Epidemie-gesetz soll Betrieben in vier Bundesländern volle Entschädigung zustehen" vom 02.04.2020
"Experten sind überzeugt, dass die Chancen für Entschädigungszahlungen gut stehen." vom 03.04.2020.
So funktioniert's
"Noch viele Forderungen nach dem Epidemiegesetz möglich" vom 03.04.2020
Unsere Erfolgsprovision
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6% des erzielten Entschädigungsbetrages, wenn die Entschädigung unmittelbar nach Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. nach erstem Deckungsantrag durch eine etwaige Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlt wird.
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25% des erreichten Entschädigungsbetrages, wenn zur Durchsetzung der Ansprüche weitere Schritte ergriffen werden müssen.
Ihre Vorteile
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kein Kostenrisiko: Im Falle einer Niederlage übernehmen wir sämtliche durch das Verfahren entstandene Prozesskosten (Sachverständigen- und Rechtsvertretungskosten, gerichtliche Pauschalgebühren usw.).
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höhere Erfolgschancen: Als bewährter Prozessfinanzierer pflegen wir ein breites Netzwerk an spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien und profitieren von langjähriger Erfahrung der Prozessführungsüberwachung.