Prüfung und optionale Korrespondenz mit Ihrem Vermieter durch einen Rechtsanwalt
Preis Leistungspaket: €180,00
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Miete im Altbau senken
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Entschädigung für Tourismusbetriebe in Skigebieten
BEHERBERGUNGS- & SEILBAHNBETRIEBE IN SALZBURG, TIROL, KÄRNTEN & VORARLBERG
Wir lassen Ihre Entschädigungsansprüche auf Grundlage des Epidemiegesetzes (insb. § 32) gegenüber der Republik Österreich (ggf. über alle Instanzen) einklagen.


OHNE KOSTENRISIKO
ANSPRÜCHE DURCHSETZEN
‣ Rund um den 15. März 2020 wurde die Schließung etlicher Beherbergungs- und Seilbahnbetriebe von Bezirkshauptmannschaften in Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg verordnet.
‣ Die Verordnungen wurden ausdrücklich auf Grundlage des Epidemiegesetzes und vor Inkrafttreten des COVID-19 Gesetzes erlassen.
‣ § 32 Epidemiegesetz "Vergütung für den Verdienstentgang" sieht einen Entschädigungsanspruch für Unternehmen vor, die aufgrund der Verordnungen einen finanziellen Schaden erlitten haben.
‣ Laut Bundesregierung werden die Entschädigungsansprüche u.A. durch die Errichtung des Härtefallfonds befriedigt. Aus Sicht unserer Anwälte steht dieser jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich erlittenen Schaden, welcher gemäß Epidemiegesetz die Bemessungsgrundlage der Entschädigungsansprüche darstellt.
‣ Als Prozessfinanzierer bieten wir daher die Teilnahme an einem Sammelverfahren zur Durchsetzung der gesetzlich zustehenden Entschädigungsansprüche an.
‣ Dabei beauftragen wir eine Rechtsanwaltskanzlei zur Geltendmachung ihrer Ansprüche und wenn notwendig zur Vollziehung des Instanzenzuges bis zum Verfassungsgerichtshof.
‣ Wir übernehmen das gesamte Prozesskostenrisiko und erhalten nur im Erfolgsfall eine Provision Ihres Anspruches.
‣ Mögliche Teilnehmer sind Beherbergungs- und Seilbahnunternehmen, die ihren Betrieb einstellen mussten und ihren Standort im Zuständigskeitsbereich einer der folgenden Bezirkshauptmannschaften haben: TIROL: BH Kitzbühel, BH Landeck, BH Reutte, BH Imst, BH Schwaz, BH Lienz, BH Kufstein, BH Innsbruck. SALZBURG: BH Zell am See, BH St. Johann im Pongau, BH Tamsweg, BH Hallein, BH Salzburg Stadt. KÄRNTEN: BH Feldkirchen, BH Villach-Land, BH Hermagor, BH Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, BH Klagenfurt Land, BH Klagenfurt Stadt. VORARLBERG: BH Bludenz, BH Bregenz , BH Dornbirn, BH Feldkirch.

"Nach Epidemie-gesetz soll Betrieben in vier Bundesländern volle Entschädigung zustehen" vom 02.04.2020

"Experten sind überzeugt, dass die Chancen für Entschädigungszahlungen gut stehen." vom 03.04.2020.

So funktioniert's
"Noch viele Forderungen nach dem Epidemiegesetz möglich" vom 03.04.2020
Unsere Erfolgsprovision
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6% des erzielten Entschädigungsbetrages, wenn die Entschädigung unmittelbar nach Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. nach erstem Deckungsantrag durch eine etwaige Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlt wird.
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25% des erreichten Entschädigungsbetrages, wenn zur Durchsetzung der Ansprüche weitere Schritte ergriffen werden müssen.
Ihre Vorteile
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kein Kostenrisiko: Im Falle einer Niederlage übernehmen wir sämtliche durch das Verfahren entstandene Prozesskosten (Sachverständigen- und Rechtsvertretungskosten, gerichtliche Pauschalgebühren usw.).
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höhere Erfolgschancen: Als bewährter Prozessfinanzierer pflegen wir ein breites Netzwerk an spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien und profitieren von langjähriger Erfahrung der Prozessführungsüberwachung.
Fragen & Antworten
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Was kostet die Dienstleistung?6% des erzielten Entschädigungsbetrages, wenn die Entschädigung unmittelbar nach Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. nach erstem Deckungsantrag durch eine etwaige Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlt wird. 25% des erreichten Entschädigungsbetrages, wenn zur Durchsetzung der Ansprüche weitere rechtliche Schritte ergriffen werden müssen. Sollte das Verfahren nicht erfolgreich beendert werden, übernehmen wir sämtliche Verfahrenskosten und berechnen Ihnen keine Provision.
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Welche Rolle spielt die Padronus Prozessfinanzierung?Padronus ist eine Marke des Prozessfinanzierers Mietheld GmbH, welche Rechtsanwaltskanzleien zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche finanziert.
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Ist eine Prüfung meiner möglichen Ansprüche kostenlos möglich?Ja. Füllen Sie unsere unverbindliches Formular aus, anschließend überprüfen wir Ihren Anspruch kostenlos und erklären Ihnen die möglichen nächsten Schritte.
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Wer ist anspruchsberechtigt?Mögliche Teilnehmer sind Beherbergungs- und Seilbahnunternehmen, die ihren Betrieb einstellen mussten und ihren Standort im Zuständigskeitsbereich einer der folgenden Bezirkshauptmannschaften haben: TIROL: BH Kitzbühel, BH Landeck, BH Reutte, BH Imst, BH Schwaz, BH Lienz, BH Kufstein, BH Innsbruck. SALZBURG: BH Zell am See, BH St. Johann im Pongau, BH Tamsweg, BH Hallein, BH Salzburg Stadt. KÄRNTEN: BH Feldkirchen, BH Villach-Land, BH Hermagor, BH Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, BH Klagenfurt Land, BH Klagenfurt Stadt. VORARLBERG: BH Bludenz, BH Bregenz , BH Dornbirn, BH Feldkirch.
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Auf welcher Grundlage bestehen Entschädigungsansprüche?Auf § 32 des Epidemiegesetzes, das wie folgt lautet: (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. (4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. (5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
